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Die BACS-Meldepflicht für Cyberangriffe in der Schweiz: Was gilt nach Art. 74b ISG?

Mit der Einführung der Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen im Informationssicherheitsgesetz (ISG Art. 74b) hat die Schweiz eine entscheidende regulatorische Wende vollzogen. Wer bei einem gravierenden Vorfall die 24-Stunden-Frist an das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) versäumt, riskiert Bussen von bis zu CHF 100'000. Was Verantwortliche jetzt wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzliche Grundlage: Art. 74b ff. des Informationssicherheitsgesetzes (ISG) regelt die Pflicht zur Meldung von Cyberangriffen an das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS, ehemals NCSC).
  • Frist: Gravierende Angriffe müssen zwingend innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung gemeldet werden.
  • Wer ist betroffen? Betreiber kritischer Infrastrukturen, darunter Spitäler, Energieversorger, Banken, Versicherungen, Bundes- und Kantonsbehörden, Verkehrsbetriebe sowie Anbieter von IT- und Clouddienstleistungen für diese Sektoren.
  • Sanktionen: Wer vorsätzlich keine Meldung erstattet, kann mit einer Busse von bis zu CHF 100'000 belegt werden.

1. Hintergrund: Warum die Schweiz die Meldepflicht eingeführt hat

Jahrelang galt in der Schweiz bei Cyberangriffen das Prinzip der Freiwilligkeit. Organisationen meldeten Vorfälle an das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) nur dann, wenn sie Unterstützung benötigten oder Transparenz signalisieren wollten. Die Folge: Ein grosser Teil folgenschwerer Ransomware-Angriffe blieb im Verborgenen. Das Lagebild der Schweiz blieb unvollständig, während dieselben kriminellen Banden dieselben Schwachstellen bei Dutzenden Schweizer Institutionen hintereinander ausnutzten.

Mit der Transformation des NCSC in das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und der Verabschiedung von Art. 74b ff. ISG hat das Parlament die Lücke geschlossen.

2. Welche Organisationen sind konkret meldepflichtig?

Der Kreis der betroffenen Institutionen ist weit gefasst und betrifft keineswegs nur Bundesbehörden. Meldepflichtig nach Art. 74b Abs. 1 ISG sind:

  • Gesundheitswesen: Spitäler, Kliniken, Laboratorien, Rettungsdienste und Hersteller lebenswichtiger Medizinprodukte.
  • Energie- und Trinkwasserversorgung: Elektrizitätswerke, Gasversorger, Fernwärmenetze, Wasserwerke und Kläranlagen.
  • Finanzmarkt: Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und Versicherungsgesellschaften (in Koordination mit der FINMA).
  • Öffentliche Verwaltung: Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten.
  • Bildung & Forschung: Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH), kantonale Universitäten und Fachhochschulen.
  • IT-Dienstleister & MSPs: Unternehmen, die Hard- oder Software herstellen oder Dienstleistungen für andere meldepflichtige Institutionen erbringen (Managed Service Provider, Rechenzentren, Cloud-Anbieter).

3. Wann gilt ein Angriff als «gravierend»?

Nicht jeder Portscan oder abgewehrte Spam-E-Mail muss gemeldet werden. Die Meldepflicht greift gemäss Verordnung bei Ereignissen mit erheblichem Schadenspotenzial:

  1. Gefährdung der Funktionsfähigkeit: Wenn kritische Geschäftsprozesse oder Dienstleistungen für die Schweizer Bevölkerung unterbrochen oder beeinträchtigt werden.
  2. Datendiebstahl oder -manipulation: Wenn vertrauliche Daten (Geschäftsgeheimnisse, besonders schützenswerte Personendaten gemäss nDSG) entwendet, gelöscht oder unbefugt verändert wurden.
  3. Ransomware und Erpressung: Jeder Fall, bei dem Systeme verschlüsselt oder Organisationen mit Datenveröffentlichung erpresst werden.
  4. Unbemerkte Langzeitkompromittierung: Wenn Indikatoren darauf hinweisen, dass sich Angreifer über einen längeren Zeitraum unbemerkt im Netz aufgehalten haben (Advanced Persistent Threat, APT).
Vorfalls-Szenario Meldepflicht nach ISG (BACS) Meldepflicht nach nDSG (EDÖB)
Ransomware im Spitalnetzwerk JA (innert 24h zwingend) JA (so rasch wie möglich, da Patientendaten gefährdet)
DDoS-Angriff auf Gemeindewebsite (Info-Portal 2h offline) NEIN (sofern keine kritischen Dienste blockiert) NEIN (keine Personendaten betroffen)
Exponierter Cloud-Storage mit Personaldaten NEIN (sofern kein KritIs-Schaden) JA (Meldung an den EDÖB erforderlich)
Kompromittierter IT-Dienstleister (Fernzugang zu Gemeinde offen) JA (innert 24h durch den IT-Dienstleister) JA (wenn Zugriff auf Personendaten erfolgte)

4. Der genaue Ablauf der BACS-Meldung in der Praxis

Die Erstmeldung muss zwingend innert 24 Stunden über das gesicherte Meldeportal des BACS (oder im Notfall per Telefon) abgesetzt werden. Folgende Pflichtangaben sind erforderlich:

  • Name, UID und Standort der meldenden Organisation.
  • Identifizierter Angriffsvektor (z. B. Ransomware, Credential Abuse, Exploit).
  • Betroffene Systeme und Ausmass der Betriebsunterbrechung.
  • Sofort ergriffene Eindämmungsmassnahmen (z. B. Netzwerk-Isolation).

Innerhalb von maximal 14 Tagen nach der Erstmeldung verlangt das BACS einen vollständigen Abschlussbericht mit Ursachenanalyse und Massnahmenkatalog zur Verhinderung künftiger Vorfälle.

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